✅ Mobile Klimageräte im Innenbereich
Mobile Monoblockgeräte dürfen innerhalb der Wohnung oder des Hauses ohne Zustimmung genutzt werden. Da sie ohne Eingriffe in die Bausubstanz betrieben werden und kein Außengerät am Gebäude erforderlich ist, ist keine Genehmigung notwendig.
Es ist darauf zu achten, dass Fenster und andere Bauteile nicht beschädigt werden. Andere Hausbewohnerinnen und Hausbewohner dürfen weder durch Betriebsgeräusche noch durch austretendes Kondenswasser beeinträchtigt werden. Die Kosten für Anschaffung, Betrieb und mögliche Folgeschäden sind selbst zu tragen.
✅ Mobile Split-Klimageräte auf dem Balkon
Auch mobile Split-Klimageräte dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung genutzt werden, sofern keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
Das Außengerät muss standsicher auf der Innenseite des Balkons und unterhalb der Balkonbrüstung aufgestellt werden. Eine Befestigung oder Aufhängung an der Balkonbrüstung, am Geländer, an Fensterbänken oder an der Fassade ist nicht zulässig. Diese Vorgaben dienen insbesondere der Sicherheit. Bei Sturm oder unsachgemäßer Aufstellung könnten sich Geräte lösen und Personen oder Gegenstände gefährden.
Für einen sicheren Betrieb ist selbst zu sorgen. Zudem dürfen weder Schäden entstehen noch andere Hausbewohnerinnen und Hausbewohner durch Lärm oder Kondenswasser beeinträchtigt werden. Die Kosten für Anschaffung, Betrieb und mögliche Schäden sind selbst zu tragen.
❌ Fest installierte Klimaanlagen
Fest eingebaute Split-Klimaanlagen mit Wanddurchführung und Außengerät an der Fassade dürfen nicht installiert werden.
Für den Einbau wären Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich. Zudem verändern Außengeräte das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und können die Fassade oder andere Bauteile beeinträchtigen.
Aus diesen Gründen genehmigen wir fest installierte Klimaanlagen grundsätzlich nicht.